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   OVG Niedersachsen, 30.01.2013 - 9 OB 173/12   

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OVG Niedersachsen, 30.01.2013 - 9 OB 173/12 (https://dejure.org/2013,966)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 30.01.2013 - 9 OB 173/12 (https://dejure.org/2013,966)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 30. Januar 2013 - 9 OB 173/12 (https://dejure.org/2013,966)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 94 VwGO; § 146 Abs. 1 VwGO
    Grundsätze zur Aussetzung eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens gegen einen Vergnügungsteuerbescheid bis zur Entscheidung des zuständigen Finanzgerichts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 94; VwGO § 146 Abs. 1
    Grundsätze zur Aussetzung eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens gegen einen Vergnügungsteuerbescheid bis zur Entscheidung des zuständigen Finanzgerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Grundsätze zur Aussetzung eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens gegen einen Vergnügungsteuerbescheid bis zur Entscheidung des zuständigen Finanzgerichts

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • FG Hamburg, 21.09.2012 - 3 K 104/11

    Umsatzsteuerrecht: EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuer bei Geldspielgeräten in

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.01.2013 - 9 OB 173/12
    Eine Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens gegen einen Vergnügungsteuerbescheid bis zur Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg - 3 K 104/11 - ist nicht entsprechend § 94 VwGO gerechtfertigt, da die Entscheidung dieses Gerichts die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Umsatzsteuerbescheides betrifft und diese Entscheidung weder für den Ausgang des beim Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahrens entscheidungserheblich ist, noch eine Bindungswirkung der finanzgerichtlichen Entscheidung für das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren besteht.

    Das Verwaltungsgericht hat mit seinem Beschluss "die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Finanzgericht Hamburg - 3 K 104/11 -" ausgesetzt und dies darauf gestützt, dass in dem bezeichneten Verfahren des Finanzgerichts Hamburg über eine wesentliche, im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren zu klärende Frage zu entscheiden sei.

    Entscheidungserheblich und vorgreiflich für die Entscheidung des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens könnte allenfalls die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die ihm vom Finanzgericht Hamburg mit Beschluss vom 21. September 2012 - 3 K 104/11 - u. a. vorgelegten Fragen sein, ob Art. 401 (in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. i) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahingehend auszulegen sei, dass Mehrwertsteuer und nationale Sonderabgabe auf Glückspiele nur alternativ und nicht kumulativ erhoben werden dürften und ob - bejahendenfalls - die Erhebung sowohl der Mehrwertsteuer als auch einer Sonderabgabe nach nationalen Vorschriften bei Glückspielen zur Nichterhebung der Mehrwertsteuer oder der Sonderabgabe führt oder ob sich die Entscheidung, welche von beiden Abgaben nicht erhoben werden darf, nach nationalem Recht richtet.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.09.2011 - 1 O 135/11

    (Keine) Vorgreiflichkeit der Verfahren nach §§ 80 bis 86, 88 SVG gegenüber

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.01.2013 - 9 OB 173/12
    Bejaht das Verwaltungsgericht die Entscheidungserheblichkeit und Vorgreiflichkeit der zur Vorabentscheidung vorgelegten Rechtsfrage und setzt das bei ihm anhängige Verfahren aus, ist das Beschwerdegericht auf die Prüfung beschränkt, ob die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 94 VwGO vorliegen und das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung die Grenzen des ihm gemäß § 94 VwGO eröffneten Ermessens eingehalten hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.09.2011 - 1 O 135/11 - DÖV 2012, 206; HessVGH, Beschluss vom 02.01.2013 - 5 E 2244/12 -).

    Eine Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens bis zur Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg ist jedoch nicht entsprechend § 94 VwGO gerechtfertigt, da die Entscheidung dieses Gerichts die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Umsatzsteuerbescheides betrifft und diese Entscheidung weder für den Ausgang des beim Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahrens gegen einen Vergnügungsteuerbescheid entscheidungserheblich ist noch - wie das Verwaltungsgericht selbst ausgeführt hat - eine Bindungswirkung der finanzgerichtlichen Entscheidung für das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren besteht, die Voraussetzung für eine analoge Anwendung des § 94 VwGO wäre (vgl. in diesem Sinne auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.09.2011 - 1 O 135/11 - a. a. O. zur fehlenden Vorgreiflichkeit eines sozialgerichtlichen Verfahrens im Sinne von § 94 VwGO; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 94, Rn. 4a).

    Einer Kostenentscheidung bedarf es für das erfolgreiche Beschwerdeverfahren nicht, da die Kosten dieses nichtstreitigen Zwischenverfahrens, in dem sich die Beteiligten nicht als Gegner gegenüberstehen, von den Kosten des Rechtsstreits in der Hauptsache umfasst werden und Gerichtskosten nur im Falle der Verwerfung bzw. Zurückweisung der Beschwerde entstehen (vgl. Ziffer 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; hierzu OVG NW, Beschluss vom 06.06.2012 - 2 E 482/12 - zitiert nach juris; VGH BW, Beschluss vom 19.09.2001 - 9 S 1464/01 - ESVGH 52, 123; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.09.2011 - 1 O 135/11 - a. a. O.).

  • VGH Hessen, 02.01.2013 - 5 E 2244/12

    Vorlage- und Aussetzungsbefugnis eines Verwaltungsgerichts bei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.01.2013 - 9 OB 173/12
    Bejaht das Verwaltungsgericht die Entscheidungserheblichkeit und Vorgreiflichkeit der zur Vorabentscheidung vorgelegten Rechtsfrage und setzt das bei ihm anhängige Verfahren aus, ist das Beschwerdegericht auf die Prüfung beschränkt, ob die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 94 VwGO vorliegen und das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung die Grenzen des ihm gemäß § 94 VwGO eröffneten Ermessens eingehalten hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.09.2011 - 1 O 135/11 - DÖV 2012, 206; HessVGH, Beschluss vom 02.01.2013 - 5 E 2244/12 -).

    Er weist jedoch vorsorglich darauf hin, dass andere Verwaltungsgerichte eine Aussetzung unter Verweis darauf abgelehnt haben, dass sich die Vorlagefrage bereits durch die maßgebliche Richtlinie und bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe beantworten lasse (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2013 - 25 K 8427/12 - zitiert nach juris; VG Gießen, Beschluss vom 19.11.2012 - 8 K 1323/12.GI -, bestätigt durch HessVGH, Beschluss vom 02.01.2013 - 5 E 2244/12 - hierzu auch Meier, KStZ 2013, 9 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2012 - 2 S 1010/12

    Vergnügungssteuer; Erdrosselungswirkung; Steuersatz 18% des Einspielergebnisses

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.01.2013 - 9 OB 173/12
    In diesem Sinne hat der Senat mit Beschlüssen vom heutigen Tage mehrere Beschwerden gegen die Versagung der Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gegen Vergnügungsteuerforderungen zurückgewiesen, weil sich aus dem Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Hamburg keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des jeweils angefochtenen Vergnügungsteuerbescheides ergeben (Senatsbeschlüsse vom 30.01.2013 - 9 ME 160 und 161/12 - unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 25.05.2011 - 9 B 34.11 - ZKF 2012, 90; OVG NW, Beschlüsse vom 27.11.2012 - 14 A 2351/12 - a. a. O., vom 07.11.2012 - 14 A 2350/12 - und vom 10.05.2012 - 14 A 885/12 - jeweils zitiert nach juris; VGH BW, Urteil vom 13.12.2012 - 2 S 1010/12 - zitiert nach juris).
  • BVerwG, 10.11.2000 - 3 C 3.00

    Aussetzung, - des (Revisions-) Verfahrens wegen bei EuGH anhängigen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.01.2013 - 9 OB 173/12
    Unter diesen Umständen steht der der Vorschrift des § 94 VwGO zugrunde liegende Grundsatz der Prozessökonomie einer weiteren Vorlage entgegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2000 - 3 C 3.00 - BVerwGE 112, 66; NdsOVG, Beschluss vom 29.09.2008 - 11 LC 281/06 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.09.2001 - 9 S 1464/01

    Beschwerde wegen fehlerhafter Verfahrensaussetzung bei anderweitiger Vorlage an

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.01.2013 - 9 OB 173/12
    Einer Kostenentscheidung bedarf es für das erfolgreiche Beschwerdeverfahren nicht, da die Kosten dieses nichtstreitigen Zwischenverfahrens, in dem sich die Beteiligten nicht als Gegner gegenüberstehen, von den Kosten des Rechtsstreits in der Hauptsache umfasst werden und Gerichtskosten nur im Falle der Verwerfung bzw. Zurückweisung der Beschwerde entstehen (vgl. Ziffer 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; hierzu OVG NW, Beschluss vom 06.06.2012 - 2 E 482/12 - zitiert nach juris; VGH BW, Beschluss vom 19.09.2001 - 9 S 1464/01 - ESVGH 52, 123; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.09.2011 - 1 O 135/11 - a. a. O.).
  • OVG Niedersachsen, 29.09.2008 - 11 LC 281/06

    Untersagung zur Vermittlung von Sportwetten für in Niedersachsen nicht

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.01.2013 - 9 OB 173/12
    Unter diesen Umständen steht der der Vorschrift des § 94 VwGO zugrunde liegende Grundsatz der Prozessökonomie einer weiteren Vorlage entgegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2000 - 3 C 3.00 - BVerwGE 112, 66; NdsOVG, Beschluss vom 29.09.2008 - 11 LC 281/06 -).
  • BVerwG, 25.05.2011 - 9 B 34.11

    Doppelbesteuerung von Glücksspielen; Nebeneinander von Vergnügungsteuer für

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.01.2013 - 9 OB 173/12
    In diesem Sinne hat der Senat mit Beschlüssen vom heutigen Tage mehrere Beschwerden gegen die Versagung der Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gegen Vergnügungsteuerforderungen zurückgewiesen, weil sich aus dem Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Hamburg keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des jeweils angefochtenen Vergnügungsteuerbescheides ergeben (Senatsbeschlüsse vom 30.01.2013 - 9 ME 160 und 161/12 - unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 25.05.2011 - 9 B 34.11 - ZKF 2012, 90; OVG NW, Beschlüsse vom 27.11.2012 - 14 A 2351/12 - a. a. O., vom 07.11.2012 - 14 A 2350/12 - und vom 10.05.2012 - 14 A 885/12 - jeweils zitiert nach juris; VGH BW, Urteil vom 13.12.2012 - 2 S 1010/12 - zitiert nach juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2012 - 14 A 2351/12

    Anforderungen an die hinreichende Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.01.2013 - 9 OB 173/12
    In diesem Sinne hat der Senat mit Beschlüssen vom heutigen Tage mehrere Beschwerden gegen die Versagung der Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gegen Vergnügungsteuerforderungen zurückgewiesen, weil sich aus dem Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Hamburg keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des jeweils angefochtenen Vergnügungsteuerbescheides ergeben (Senatsbeschlüsse vom 30.01.2013 - 9 ME 160 und 161/12 - unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 25.05.2011 - 9 B 34.11 - ZKF 2012, 90; OVG NW, Beschlüsse vom 27.11.2012 - 14 A 2351/12 - a. a. O., vom 07.11.2012 - 14 A 2350/12 - und vom 10.05.2012 - 14 A 885/12 - jeweils zitiert nach juris; VGH BW, Urteil vom 13.12.2012 - 2 S 1010/12 - zitiert nach juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2012 - 2 E 482/12

    Aussetzung eines Verfahrens gemäß § 94 VwGO analog zwecks Abwartens der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.01.2013 - 9 OB 173/12
    Einer Kostenentscheidung bedarf es für das erfolgreiche Beschwerdeverfahren nicht, da die Kosten dieses nichtstreitigen Zwischenverfahrens, in dem sich die Beteiligten nicht als Gegner gegenüberstehen, von den Kosten des Rechtsstreits in der Hauptsache umfasst werden und Gerichtskosten nur im Falle der Verwerfung bzw. Zurückweisung der Beschwerde entstehen (vgl. Ziffer 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; hierzu OVG NW, Beschluss vom 06.06.2012 - 2 E 482/12 - zitiert nach juris; VGH BW, Beschluss vom 19.09.2001 - 9 S 1464/01 - ESVGH 52, 123; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.09.2011 - 1 O 135/11 - a. a. O.).
  • BFH - II R 27/11 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2012 - 14 A 885/12

    Besteuerung des Benutzens von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2012 - 14 A 2350/12

    Prüfung des Vorliegens von Zulassungsgründen für einen Antrag auf Zulassung einer

  • VG Düsseldorf, 10.01.2013 - 25 K 8427/12

    Mehrwertsteuer Umsatzsteuer Vergnügungssteuer

  • OVG Niedersachsen, 09.01.2018 - 5 OB 224/17

    Einstellung in Beamtenverhältnis auf Probe; Vorgreiflichkeit im Sinne des § 94

    Auch die Auslegung einer Rechtsnorm betrifft kein Rechtsverhältnis; gleichwohl wird eine entsprechende Anwendung des § 94 VwGO befürwortet, etwa, um die Norm gemäß § 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen; eine analoge Anwendung wird auch in den Fällen für möglich erachtet, wenn ihm die Norm bereits zur Prüfung vorliegt, weil eine erneute Anrufung den Gerichtshof der Europäischen Union nur zusätzlich belasten würde, ohne dass davon ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten wäre (BVerwG, Beschluss vom 15.3.2007 - BVerwG 6 C 20.06 -, juris Rn. 4; Nds. OVG, Beschluss vom 30.1.2013 - 9 OB 173/12 -, juris Rn. 2).

    Einer Kostenentscheidung bedarf es für das - wie hier - erfolgreiche Beschwerdeverfahren nicht, weil die Kosten dieses nichtstreitigen Zwischenverfahrens, in dem sich die Beteiligten nicht als Gegner gegenüberstehen, von den Kosten des Rechtsstreits in der Hauptsache erfasst werden und Gerichtskosten gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -) nur im Falle der Verwerfung bzw. Zurückweisung der Beschwerde entstehen (ebenso: Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2004 - 1 OB 207/04 - Beschluss vom 17.11.2009 - 8 OB 203/09 -, juris Rn. 5; Hess. VGH, Beschluss vom 11.12.2009, a. a. O., Rn. 18; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 28.10.2011 - OVG 12 85.11 -, juris Rn. 3; Nds. OVG, Beschluss vom 30.1.2013 - 9 OB 173/12 -, a. a. O., Rn. 5; Beschluss vom 22.7.2013, a. a. O., Rn. 11).

  • OVG Niedersachsen, 05.07.2017 - 4 OB 160/17

    Vorheriger Antrag; Aussetzung; Beschwerde; entscheidungserheblich;

    Denn die Kosten dieses Zwischenverfahrens, in dem sich die Beteiligten nicht als Gegner gegenüberstehen, werden von den Kosten des Rechtsstreits in der Hauptsache umfasst, und Gerichtskosten entstehen gemäß Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nur im Falle der Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 25.11.2015 - 12 OB 160/15 - u. v. 30.1.2013 - 9 OB 173/12 - m. w. Nachw.).
  • OVG Niedersachsen, 22.07.2013 - 5 OB 146/13

    Rechtmäßigkeit der Aussetzung eines Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit bei

    Einer Kostenentscheidung bedarf es für das - wie hier - erfolgreiche Beschwerdeverfahren nicht, weil die Kosten dieses nichtstreitigen Zwischenverfahrens, in dem sich die Beteiligten nicht als Gegner gegenüberstehen, von den Kosten des Rechtsstreits in der Hauptsache erfasst werden und Gerichtskosten gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -) nur im Falle der Verwerfung bzw. Zurückweisung der Beschwerde entstehen (ebenso: Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2004 - 1 OB 207/04 - Beschluss vom 17.11.2009 - 8 OB 203/09 -, juris Rn. 5; Hess. VGH, Beschluss vom 11.12.2009, a. a. O., Rn. 18; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 28.10.2011 - OVG 12 85.11 -, juris Rn. 3; Nds. OVG, Beschluss vom 30.1.2013 - 9 OB 173/12 -, a. a. O., Rn. 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.2013 - 2 S 1321/13

    Aussetzung des Verfahrens bei anhängigem Vorabentscheidungsverfahrens und Klärung

    Die Besonderheit, dass die Fragen, die Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union sind, sowohl in der aktuellen Rechtsprechung des Senats (vgl. Normenkontrollurteil vom 13.12.2012 - 2 S 1010/12 - juris; Beschluss vom 02.05.2013 - 2 S 408/13 -) als auch anderer Obergerichte (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 17.01.2013 - 5 B 1983/12 - HGZ 2013, 108; Nds. OVG, Beschlüsse vom 30.01.2013 - 9 ME 160/12 - DVBl. 2013, 460 und 9 OB 173/12 - juris; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 26.02.2013 - 14 A 2916/12 - juris und neuerdings Beschluss vom 03.07.2013 - 14 A 1158/13 - juris) bereits geklärt sind, soweit sie die Erhebung der Vergnügungssteuer betreffen, hat das Verwaltungsgericht hingegen nicht berücksichtigt.
  • VG Ansbach, 12.11.2014 - AN 11 K 14.00245

    Aussetzung eines Verfahrens

    Hintergrund der Vorschrift ist neben der Vermeidung divergierender Entscheidungen auch die Prozessökonomie (vgl. OVG Lüneburg v. 30.01.2013 9 OB 173/12, Rn 2, juris; Schoch/Schneider/Bier VwGO § 94 Rn 11; Eyermann VwGO § 94 Rn 7; Kopp/Schenke VwGO § 94 Rn 2; Sodan/Ziekow VwGO § 94 Rn 2).
  • VG Gelsenkirchen, 08.07.2013 - 2 K 1631/13
    vgl. hierzu und zum Ermessen nach § 94 VwGO auch OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2013 - 14 A 2916/12 -, Urteil vom 4. Dezember 2012 - 14 A 1597/09 -, OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Januar 2013 - 9 OB 173/12 -.
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